Die Besoldung von Beamtinnen und Beamten steht seit Jahren unter verfassungsrechtlichem Druck. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Alimentation in mehreren Bundesländern verfassungswidrig zu niedrig war. Der Staat ist nach dem Alimentationsprinzip verpflichtet, seinen Beamten und deren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Diese Pflicht folgt aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes und gehört zu den tragenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Umstritten ist nun, ob der Gesetzgeber diese Unteralimentation dadurch beheben darf, dass er bei der Berechnung der Besoldung ein fiktives Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Gemeint ist ein Einkommen, das tatsächlich gar nicht vorhanden sein muss, rechnerisch aber so behandelt wird, als trüge es zum Familieneinkommen bei. In einigen Reformmodellen wird ein pauschales Partnereinkommen, etwa in Höhe eines Minijobs, in die Prüfung der Mindestalimentation einbezogen.
Genau hier liegt der verfassungsrechtlich brisante Punkt: Wenn die Besoldung nach der bisherigen Berechnung zu niedrig war und der Beamte anschließend nicht mehr Geld erhält, sondern lediglich ein imaginäres Einkommen hinzugerechnet wird, ändert sich an seiner realen wirtschaftlichen Lage nichts. Die Unteralimentation würde dann nicht tatsächlich beseitigt, sondern nur rechnerisch verdeckt.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Nettoalimentation einer Beamtenfamilie einen Mindestabstand zur Grundsicherung einhält. Maßstab ist dabei regelmäßig eine vierköpfige Beamtenfamilie mit zwei Kindern. Besonders bedeutsam ist, dass das Gericht diesen Maßstab als eine Familie beschreibt, deren Einkommen im Kern aus der Besoldung des Beamten besteht. Wird nun zusätzlich ein fiktives Partnereinkommen eingerechnet, verschiebt der Gesetzgeber den Maßstab. Aus der Frage „Reicht die Besoldung?“ wird faktisch die Frage „Reicht die Besoldung zusammen mit einem angenommenen privaten Zusatzeinkommen?“
Befürworter solcher Modelle verweisen auf gesellschaftliche Veränderungen. Das klassische Alleinverdienermodell sei nicht mehr die Regel; viele Familien verfügten heute über zwei Einkommen. Zudem habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldung einen gewissen Spielraum. Typisierungen seien im Besoldungsrecht grundsätzlich zulässig, solange sie sachgerecht und nicht grob realitätsfern seien.
Diese Argumente haben Gewicht, tragen aber nur begrenzt. Denn das Alimentationsprinzip verpflichtet nicht den Partner des Beamten, sondern den Dienstherrn. Der Staat darf seine verfassungsrechtliche Pflicht nicht dadurch mindern, dass er private Erwerbstätigkeit des Partners erwartet oder unterstellt. Noch problematischer wird es, wenn dieses Einkommen nicht einmal tatsächlich erzielt wird, sondern nur rechnerisch angenommen wird.
Zwar sehen manche Modelle einen Ergänzungszuschlag vor, wenn der Partner tatsächlich kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielt. Doch auch das wirft Fragen auf. Eine amtsangemessene Besoldung muss grundsätzlich kraft Statusverhältnis gewährt werden. Sie darf nicht erst durch Antrag, Nachweise und individuelle Bedürftigkeitsprüfung hergestellt werden. Andernfalls nähert sich die Beamtenbesoldung einer sozialleistungsähnlichen Prüfung an. Das widerspricht ihrem Charakter: Besoldung ist kein Fürsorgeersatz nach Bedürftigkeit, sondern Gegenleistung und Absicherung aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis.
Rechtsgutachten und Stellungnahmen aus Gewerkschaften und Richterverbänden kritisieren deshalb die Einrechnung eines fiktiven Partnereinkommens scharf. Der zentrale Vorwurf lautet: Der Staat löse das verfassungsrechtliche Problem nicht durch höhere Besoldung, sondern durch eine neue Berechnungsmethode. Der Beamte erhalte nicht zwingend mehr Geld; lediglich die rechnerische Lücke zur verfassungsrechtlichen Untergrenze werde geschlossen.
Juristisch ist allerdings zu beachten: Das Bundesverfassungsgericht hat über die neuen Modelle mit fiktivem Partnereinkommen noch nicht abschließend entschieden. Es wäre daher zu weitgehend zu behaupten, deren Verfassungswidrigkeit sei bereits festgestellt. Sicher sagen lässt sich aber: Die Konstruktion steht in erheblichem Spannungsverhältnis zur bisherigen Rechtsprechung.
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen tatsächlichem und fiktivem Einkommen. Ein reales Partnereinkommen kann die wirtschaftliche Lage einer Familie tatsächlich verbessern. Ein fiktives Einkommen tut das nicht. Es existiert nur auf dem Papier. Wird es benutzt, um eine zuvor als zu niedrig erkannte Beamtenbesoldung rechnerisch verfassungsgemäß erscheinen zu lassen, entsteht der Eindruck eines Rechentricks.
Im Ergebnis spricht vieles dafür, dass ein imaginäres Partnereinkommen die Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht ersetzen kann. Der Staat muss seine Beamten tatsächlich amtsangemessen besolden. Er kann diese Pflicht nicht dadurch erfüllen, dass er Einkommen hinzurechnet, das niemand zahlt. Genau darin liegt der Kern des verfassungsrechtlichen Konflikts.
Die Folge wird sein, dass erneut über Jahre hinweg gegen die Besoldung hessischer Beamten geklagt werden wird. Jahre in denen das Land und die Kommunen wieder auf Kosten ihrer Beamten Geld spart.




