Arbeitslosmeldung ab 1. September wieder persönlich in der Agentur für Arbeit

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Frau mit Gesichtsmaske wartet in der Schlange vor einer Glastüre

Um persönliche Kontakte während der Corona-Pandemie zu beschränken, konnten Bürgerinnen und Bürger sich ausnahmsweise telefonisch oder online arbeitslos melden. Ab dem 1. September 2021 müssen Arbeitslosmeldungen wieder verpflichtend persönlich in der Agentur für Arbeit erfolgen.

Die Arbeitsagentur Gießen weist darauf hin, dass die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitslosmeldung bundesweit wieder verbindlich ab dem 1. September 2021 gilt.
Die persönliche Arbeitslosmeldung ist ohne vorherige Terminvereinbarung möglich. Um aufgrund der andauernden Pandemie längere Wartezeiten oder ein höheres Kundenaufkommen zu vermeiden, empfiehlt die Agentur für Arbeit Gießen ihren Kundinnen und Kunden, vorher über die Rufnummer 0641 – 9393 116 einen Termin zu vereinbaren.

Identifizierungsverfahren Selfie-Ident läuft aus
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat seit Mitte des vergangenen Jahres ein Online-Identifizierungsverfahren angeboten, das sogenannte Selfie-Ident-Verfahren. Damit konnten sich Kundinnen und Kunden online identifizieren und mussten sich nicht zwingend persönlich arbeitslos melden. Das Verfahren steht noch bis zum 30. September 2021 zur Verfügung – aber nur für Kundinnen und Kunden, die sich noch bis zum 31. August 2021 telefonisch oder online arbeitslos melden.
Ein neues Online-Identifizierungsverfahren für Kunden mit neuem Personalausweis ist ab dem 01.01.2022 geplant.

Digitale Angebote bleiben
Viele Kundenanliegen lassen sich weiterhin einfach und unkompliziert über die digitalen e-Services der BA erledigen. Dazu gehört u.a. die Möglichkeit Arbeitslosengeld zu beantragen, einen Antrag auf Verlängerung der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zu stellen oder Kindergeld zu beantragen.

Ausführliche Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/profil/profil-ui/eservices

Arbeitsuchend oder arbeitslos – was ist der Unterschied?
Arbeitssuchend:
Bürgerinnen und Bürger, die noch beschäftigt sind, aber schon wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis bald endet – zum Beispiel, weil ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird – melden sich arbeitsuchend. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate, bevor das Arbeitsverhältnis endet, erfolgen.
Bürgerinnen und Bürger, die kurzfristig erfahren, dass sie ihre Stelle verlieren, müssen sich spätestens drei Tage nach Bekanntwerden arbeitsuchend melden. Die Arbeitsuchendmeldung ist wichtig, damit die Agentur für Arbeit schnellstmöglich bei der Suche nach einer neuen Stelle unterstützen kann. Die Arbeitsuchendmeldung kann auch nach dem 1. September 2021 weiterhin online, schriftlich, persönlich oder telefonisch unter der Service-Nummer 0800 4 555500 (gebührenfrei) bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

Arbeitslos:
Arbeitslos ist man erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens an diesem Tag erfolgen. Sie ist eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslos-melden-arbeitslosengeld-beantragen