Rechtliche Neuerungen, die pflegebedürftige Menschen kennen sollten

Anfang dieses Jahres traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige kennen sollten. Darauf weisen die BeKo – Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen in der Stadt und im Landkreis Gießen und der Pflegestützpunkt Gießen hin.

Empfänger von Pflegegeld müssen regelmäßige Beratungsbesuche in Anspruch nehmen. Daran hat sich grundsätzlich auch nichts geändert. Die Beratung, die meist durch ambulante Pflegedienste erbracht wird, soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern, indem Pflegefachkräfte wertvolle Hinweise und praktische Tipps geben. „Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen die Beratungsbesuche ab sofort aber nur noch halbjährlich und nicht mehr – wie bisher – vierteljährlich abrufen. Dies entspricht nun den Regeln, die auch für die Pflegegrade 2 und 3 gelten“, erläutert Ulrike Eidam, Teamkoordinatorin und Beraterin der BeKo. „Wenn Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 die Beratungen aber weiterhin jedes Quartal in Anspruch nehmen möchten, können sie dies weiterhin kostenlos tun.“

Eine weitere Neuerung betrifft die Dauer, in der das Pflegegeld während eines Klinikaufenthaltes weitergezahlt wird. Bisher endete die Zahlung des Pflegegeldes nach vier Wochen. Ab sofort wird das Pflegegeld bei Aufenthalten in Krankenhäusern und Reha-Kliniken bis zu acht Wochen – also doppelt so lange – fortgezahlt.

Nils Freitag, Pflegeberater des Pflegestützpunktes, weist auf eine wichtige Änderung bei der Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege hin, auf die ab Pflegegrad 2 ein Anspruch besteht. Pflegepersonen – meist sind das pflegende Angehörige – können vorübergehend daran gehindert sein, die Pflege zu übernehmen. Verhinderungsgründe können Urlaube, vorübergehende Erkrankungen aber auch sonstige Termine von Pflegepersonen sein. Wurde in einem solchen Fall Geld für eine Ersatzpflege aufgewendet, erstattet die Pflegekasse auf Antrag die nachgewiesenen Kosten. Springen nahe Angehörige ein, ist die jährliche Kostenerstattung auf den Betrag begrenzt, der zwei monatlichen Pflegegeldzahlungen entspricht. In anderen Fällen können sogar Kosten bis zu 3539 Euro pro Jahr erstattet werden. „Dies galt bereits im vergangenen Jahr. Neu ist aber, dass der Anspruch auf die Verhinderungspflege ab sofort viel schneller verjährt“, erläutert Freitag. Die Anträge müssen ab sofort bis spätestens Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres gestellt werden. „Das bedeutet“, so Freitag, „dass die Erstattung von Kosten, die im Jahr 2025 angefallen sind, noch bis Ende 2026 beantragt werden muss. Ansprüche aus früheren Jahren sind somit verfallen.“

Die BeKo – Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen – und der Pflegestützpunkt sind seit vielen Jahren zentrale und erste Anlaufstellen zum Thema Pflege in Stadt und Landkreis Gießen. Pflegebedürftige, Hilfsbedürftige und ihre Angehörigen erhalten umfangreiche Informationen, Beratung und Hilfestellung zum Thema Alltagsbewältigung, zur wohnortnahen Versorgung und Betreuung sowie zur Inanspruchnahme von Leistungen.

Bei Fragen und für weitere Informationen können Sie sich gerne bei der BeKo (www.beko-giessen.de ) oder dem Pflegestützpunkt melden. Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und trägerneutral. Sie erreichen die beiden Beratungsstellen zu den üblichen Bürozeiten unter 0641 / 97 900 90 (BeKo) und 0641 / 480 117 20 (Pflegestützpunkt). Beide Beratungsstellen befinden sich in der Kleinen Mühlgasse 8 in Gießen (Nähe Neustädter Tor). Zu den offenen Sprechzeiten Dienstag 9 – 12 Uhr und Mittwoch 13 – 16 Uhr kann man ohne Termin in der Kleinen Mühlgasse 8 in Gießen vorbeikommen.