Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens zwanzig Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, diese mit mindestens fünf Prozent schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Bis spätestens 31. März 2026 müssen anzeigepflichtige Arbeitgeber der Arbeitsagentur ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2025 anzeigen. Dies gilt auch für Unternehmen, die keine Aufforderung erhalten, die Grenze von 19 Mitarbeitern jedoch überschritten haben.
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. Die für die Berechnung der Ausgleichsabgabe sowie die Erstellung der Anzeige erforderliche Software „IW-Elan“ kann ab sofort von der Homepage www.iw-elan.de herunterladen werden. Wieviel Geld Unternehmen sparen, wenn sie einen behinderten Menschen einstellen oder ausbilden, können sie sich mit Hilfe es „Ersparnisrechners“ unter der genannten Internetpräsenz online anzeigen lassen.
Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf https://tinyurl.com/yo9vbcpb. Der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur steht den Betrieben für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen unter der kostenlosen Nummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.



