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Jobcenter: Keine Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen aus Regelleistung!

Gießen | Verlangte das Jobcenter von Ihnen eine Rückzahlung eines Darlehens für Mietkaution? Dann sollten Sie weiterlesen und Ihre Einverständniserklärung sofort zurückziehen, denn diese Vorgehensweise des Jobcenters war in dem strittigen Zeitraum unzulässig. Das Bundessozialgericht fällte im März ein bedeutendes Urteil, dass für alle hilfebedürftigen SGB II-Empfänger eine große Erleichterung darstellt (Az.:B 4 AS 26/10 R, vom 22.3.2012). Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Tilgung durch Aufrechnung sowie das Verlangen, eine Verzichtserklärung bei der darlehensweisen Genehmigung einer Mietkaution unzulässig ist.

Geklagt hatte ein ALG II-Bezieher gegen die Rückzahlung seiner Mietkaution, die das Jobcenter darlehensweise genehmigt hatte. Das Jobcenter hatte dem Hilfebedürftigen eine Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der Grundsicherung angerechnet. Der Hilfebedürftige hatte außerdem eine Verzichtserklärung unterschrieben, in der er seine Rechte aus dem Anspruch aus der Mietkaution gegenüber seinem Vermieter an das Jobcenter abtreten musste. Das Darlehen sollte von der Bedarfsgemeinschaft durch monatliche Ratenzahlung aus der Regelleistung getilgt werden. So waren dem Betroffenen anfangs 35 Euro und nach seinem Widerspruch 17 Euro monatlich von der Grundsicherung abgezogen worden.

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Mietkautionsdarlehen (1)Mietkaution Darlehen SGB II (1)Kosten der Unterkunft (1)Jobcenter Gießen (4)DIE LINKE. hilft! (1)Bundessozialgericht (2)Az.:B 4 AS 26/10 R (1)
Der Hilfesuchende begründete seine Klage damit, dass „sich aus dem Willen des Gesetzgebers lediglich ergebe, dass dieser keinen Zuschuss gewollt habe. Ein Darlehen werde nicht dadurch zu einem Zuschuss, dass es nicht während des Leistungsbezugs zwangsweise zurückgeführt werde. Die Abtretungserklärung habe er nicht freiwillig unterschrieben, sondern sich in einer Zwangslage befunden. Leistungsbezieher würden nicht darüber belehrt, dass die Mietkautionsdarlehen freiwillig zurückgeführt würden und das der Verzicht auf Sozialleistungen jederzeit widerrufen werden könne.“ Die Bescheide waren auch hinsichtlich der Tilgungsentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Nicht nur die Bewilligung der Mietkaution, sondern auch die Regelung zur Tilgung wurden so zum Verwaltungsakt. Das Bundessozialgericht widersprach der Ansicht des Landessozialgerichts, das die Einbehaltung von Teilen der Regelleistung als Aufrechnung angesehen hatte. Es wäre lediglich zu ermitteln, ob die gewählten Formulierungen, unter Berücksichtigung des maßgebenden rechtlichen Gesichtspunktes, für den Beteiligten verständlich sind. Hier müssen die Zusammenhänge erkennbar berücksichtigt sein, die Behörde in ihre Entscheidung einbezogen hat. Auch muss sich daraus entnehmen lassen, dass eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt getroffen werden sollte.

Seine Vorgehensweise hatte das Jobcenter damit begründet, dass die Regelungen des SGB II den Leistungsbezug möglichst kurz halten sollten. Es erscheine für die Leistungsverwaltung äußerst unökonomisch und praktisch kaum zu bewältigen, beim - gegebenfalls ehemaligen - Leistungsberechtigten regelmäßig nachzufragen, ob das Mietverhältnis gekündigt und die Mietkaution ausgezahlt worden sei. Die konkrete Form der Darlehensgewährung stehe im pichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. „Außerdem würde sich das das Interesse des Sozialleistungsträgers an einer möglichst zeitnahen Rückführung von Darlehen und der Grundsatz der steuersparsamen Mittelverwendung gegenüberstehen. Würde ganz von einer Einbehaltung abgesehen, käme dies in einigen Fällen der Bewilligung einer Mietkaution als Zuschuss gleich, weil der Leistungsträger zwar durch die Abtretung einen Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung der Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses habe, er sich aber auch etwaige Ansprüche des Vermieters aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter entgegenhalten lassen müsse, die teilweise zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs führten. Der Mieter habe es in der Hand, ob die Mietkaution wieder an ihn ausgezahlt werde oder nicht.“ …

Dem widersprach das Gericht, denn die Entscheidung des Jobcenters, Teile der laufenden Leistungen nach dem SGB II zur Tilgung des Darlehens einzubehalten und als Aufrechnung anzusehen, sei unwirksam, weil die gesamte Grundsicherungsleistung unpfändbar gewesen sei. Daher konnte auch keine Aufrechnung erklärt werden. Auch die Tilgungsreglung (§ 23 Abs 1 S 3 SGB II) gebe dem Leistungsträger nicht das Recht zur Aufrechnung, weil die im Streit stehende Mietkaution keine Regelleistung sei, sondern zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehöre,“ so das Gericht.

Auf die Tilgungsregelung des kann der Leistungsträger sich nicht stützen, befand das Gericht. Diese Reglung bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehen, die erbracht werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen, noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Mietkautionsdarlehen werden von dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.

Auch sieht das SGB II unter Anderem vor, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden kann. Der Gesetzgeber hat jedoch durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs SGB und anderer Gesetze ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen für Mietkautionen als Darlehen erbracht werden, ohne gleichzeitig eine Tilgungsregelung aufzunehmen. Mit den weiteren Darlehensregelungen im SGB II ergibt sich, dass die Tilgung einer den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Leistung, nicht aus der laufenden Regelleistung erfolgen kann. Die von dem Grundsicherungsträger darlehensweise übernommene Mietkaution wird dem Leistungsberechtigten erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet. Er hat somit keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. Eine Rechtfertigung für eine vor diesem Zeitpunkt einsetzende Rückzahlungspicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem SGB II-Träger ist daher nicht erkennbar.

Das BSG stellte weiterhin fest, dass die Tilgungsregelung eng auszulegen ist, weil hier das verfassungsrechtliche Existenzminimum nach Art 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 des Grundgesetztes betroffen ist. Der vom BVerfG betonte Grundsatz, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss, betrifft auch den Eingriff in das gesetzlich geregelte Existenzminimum. Das lässt sich auch in weiteren Regelungen des SGB II entnehmen. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf andere Darlehen als solche nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II beinhaltet die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Leistungsträger kann sich bei der Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch eine teilweise Einbehaltung der Regelleistung auch nicht auf die von ihm veranlasste und formulierte "Abtretungserklärung" berufen. Selbst wenn man in dieser Erklärung einen Verzicht auf den streitigen Teil der Regelleistung sehen würde, wäre diese unwirksam. Der Hilfesuchende kann zwar auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten; der Verzicht kann jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Annahme einer Verzichtserklärung wäre der Widerruf des Hilfesuchenden wirksam, der darauf hingewiesen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das ihm "zumindest als verbindlich dargelegte" Einverständnis mit der Tilgung nicht vorliegt und er kann die "Rückzahlungsvereinbarung" ausdrücklich anfechten. Der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Dies ist hier der Fall.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Leistungsträger die Mietkaution hier nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich der Hilfesuchende zur Unterzeichnung der Erklärung verpichtet und die Abgabe der Erklärung selbst veranlasst. Es ergibt sich jedoch weder aus der Aufrechnungsregelung (§ 51 SGB I ) noch aus einer analogen Anwendung der Tilgungsreglung (§ 23 Abs 1 S 3 SGB II) eine Berechtigung des Jobcenters zur Einbehaltung von Teilen der Regelleistung zur Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens. Mit diesem Verzicht würden daher die für den streitigen Zeitraum geltenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterlaufen.

Die angefochtene Verfügung des Leistungsträgers für den strittigen Zeitraum wurde aufgehoben und dieser zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt. Die vorgenommene Tilgung ist rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür nicht vorhanden ist. Der Leistungsträger kann sich weder auf die Regelungen zur Aufrechnung nach § 51 SGB I noch auf eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II berufen. Auch aus der von ihm erwirkten Erklärung des Betroffenen ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Kürzung der laufenden Regelleistung. Das Bundessozialgericht befand, dass es hier sich um den Versuch des Grundsicherungsträgers handelt, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des SGB I und des SGB II das grundsätzliche Verbot der Aufrechnung bzw Einbehaltung von existenzsichernden Leistungen zu umgehen.

Auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage durch Frau von der Leyen hält DIE LINKE. Gerichtsverfahren gegen Rückzahlungsvereinbarungen, die in Höhe von pauschal zehn Prozent aus der Regelleistung zu tilgen sind und die nach der Gesetzesändrung entstanden sind, weiterhin für durchaus erfolgsversprechend. Frau von der Leyen änderte das SGB hier ausschliesslich zu Lasten der Hilfebedürftigen.

Hier das Urteil im Gesamt-Text zur weiteren Information:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12551&pos=20&anz=78

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Kommentare zum Beitrag

Thorsten Lux
799
Thorsten Lux aus Gießen schrieb am 28.07.2012 um 11:36 Uhr
"Gesetz ist Gesetz (...) Auch das hat Methode! "

Stimmt: Bei der Hartz-Gesetzgebung scheint nicht aufgefallen zu sein, dass der Satz "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." (GG Art.1) nicht die Erweiterung trägt "Ein Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person mit min. Eigenkapital von XY €, alternativ einem monatlichen Einkommen von min. X,Y €". Auch wenns einem oft so vorkommen kann. ;o)
Peter Herold
14.257
Peter Herold aus Gießen schrieb am 28.07.2012 um 12:35 Uhr
Die vom Jobcenter haben keine Ahnung bis auf ein paar Ausnahmen, die vorher bereits beim Arbeitsamt tätig waren. Da wollten die doch tatsächlich ein Ausbildungsdarlehen für meine Tochter als Einkommen von der Regelleistung abziehen ;-(
Christiane Plonka
254
Christiane Plonka aus Gießen schrieb am 30.07.2012 um 12:43 Uhr
Lieber Herr Sauter, lieber Thorsten, lieber Herr Herold,
jeder einzelne Kommentar von Euch allen, zeigt mir, wie tief dieses Land bereits gesunken ist. Jeder von uns wird seitens der Behörden in "Kleinkriegen" gefangen, wo kollektives "Wehren" angesagt wäre. Aber, wie die Mitarbeiter der Behörde immer wieder so schön betonen "Gesetz ist Gesetz". Lasst uns denen mal beibringen, dass das auch für die entsprechenden Verwaltungen gilt. Ich werfe mal nur ein schönes Wort hin: "Willkürverbot" ... ja "Gesetz ist Gesetz". Soll ich mal nen Artikel dazu schreiben?
Christiane Plonka
254
Christiane Plonka aus Gießen schrieb am 30.07.2012 um 12:45 Uhr
Peter Herold
14.257
Peter Herold aus Gießen schrieb am 30.07.2012 um 23:08 Uhr
....Was aber machen unsere ausländischen Mitbürger mit einer unverständlichen Post der Agentur für Arbeit? Sie haben mein Mitgefühl!
Wozu? Die haben meistens bessere Berater als die Deutschen.
7
Karen Hennig aus Staufenberg schrieb am 31.07.2012 um 06:37 Uhr
Liebe Hartz lV Mitglieder.
Ich benenne uns mal so ganz nett.
Mir wurde noch nicht mal ein Darlehen für die hinterlegung der
Mietkaution genehmigt.
Die Mitarbeiterin der Leistungsabt.hatte einen zuvor beantragten Umzug
in einer anderen Wohnung abgelehnt, was für mich sehr ärgerlich war. Denn bei den steigenden Mietpreisen hatte ich über 1 Jahr nach der Wohnung gesucht, die vom Preis in Frage käme. 1 Monat später kam von der selben Bearbeiterin ein Schreiben, daß mir doch die Wohnung
genehmigt wurde und dann mit der Frage...Ob es denn zu den Umzug
gekommen ist oder ob es dazu noch kommen wird. Dazu hatte ich die üblichen 10 Tage zeit zu antworten und wenn nicht droht mir Sanktionen.
Tja die Wohnung war weg und mir zum heulen. Nach langem suchen hatte
ich wieder eine gefunden. Nun war meine Kündigungsfrist der alten in 3
Tagen um. Ich aber keine Zeit zum Amt um mir das grüne Licht zu holen. Habe den Umzug aber schrftl. gemeldet. Dafür gab es dann einen
Mietstop. Das heißt das die Leistung für Unterkunft u. Heizung wie in der
alten Wohnung blieb und nicht an die neu geändert erhöhte Zahlung
angeglichen wurde.Den Mietstop habe ich nun schon seid 4 Jahren
anhaften und aus diesem Grund wurde mir die Kaution auch nicht
genehmigt. Dafür mußte ich mir anderswo nen teures Darlehen holen.
Denn der Vermieter hatte schon massiv Druck gemacht und mir schon
die Kündigung geschickt da in 1 Monat die 3 Jahre um wären wo er die
Kaution noch von mir vordern Fordern konnte.
Toll zu wissen das es für die Mietkautionszahlung eine gute Reglung
gibt die uns nicht die uns nicht die Margarine wegfrißt. Aber ich ich werd
da keine zusage für bekommen, da der Mietstop wohl so lange bestehen bleibt so lange ich in der Wohnung bleibe. Oder gibt es da einen Ausweg?
7
Karen Hennig aus Staufenberg schrieb am 31.07.2012 um 07:36 Uhr
Hallo Hans Peter aus Gießen,
ich mußte fesstellen, daß unsere Ausländischen Hartz IV Empfänger besser
umsorgt werden und nicht so extrem mit 1 Euro Jobs genötigt werden.
Von 18 Mietparteien bin ich die einzige die deutsch ist und habe es schon
bereut das ich hier her gezogen bin. Ich habe wenig Kontakt zu meinen
Nachtbaren, da die ja kaum deutsch sprechen. Aber was ich so erfahren
konnte ist, daß die Frauen die in meinen Alter in etwa sind wurde noch nie
ein Job geschweige nen 1 Euro Job angeboten und bekommen auch das gleiche Geld wie ich. Ich habe schon 40 Arbeitsjahre hinter mir und ich nur schwere Jobs gehabt.Habe Pelznäherin und Verkäuferin einen Facharbeiter.Viele Jahre war ich Objektleiterin Baustoffmarkt und das hat meine Knochen kaputt gemacht. So das mein Hüftgelenk und Rücken so schmerzt das ich kaum gehen kann.Alle 2 Jahr schicken mich die ständig
wechsenden Arbeitsvermittler (in 5 Jahren 14 x ein neuer) und jedem muß ich meine Lage von neuem schildern.Alle 2 Jahre werde ich zum Amtsarzt
wegen Gutachten geschickt wo jeder Arzt anders urteilt.Wenn das Gutachten aussagt das ich ja 3-6 h arbeiten könne bekomme ich umgehend einen 1Eurojob aufgedrückt wo ich dann 1 h quer durch Berlin fahre. Ich bin ja nicht Ausländerfeindlich aber die Frauen haben noch kein
Tag in Deutschland gearbeitet und werden vom Jobcenter nicht so bedrängt.Den geht es auch besser als mir wenn sie im Supermarkt vor mir
mit nen 500 E für Industrie
7
Karen Hennig aus Staufenberg schrieb am 31.07.2012 um 08:11 Uhr
jetzt ist mir leider nen Teil von mein Bericht abhanden gekommen.
Bin leider nicht so sicher mit dem speichern und so. naja schade.
Christiane Plonka
254
Christiane Plonka aus Gießen schrieb am 31.07.2012 um 09:09 Uhr
Liebe Frau Henning!

Ich bin doch ziemlich schockiert, hier etwas von einem "Mietstopp" zu lesen. Denn hierfür gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Das hat sich das Jobcenter ausgedacht um auf Ihre Kosten Sozialausgaben zu sparen! Pfui!

Der Landkreis Gießen als Leistungsträger des Jobcenters muss die vollen Kosten Ihrer Unterkunft übernehmen, sofern diese "angemessen" sind, da der Landkreis bis heute keinen gültigen Mietspiegel vorgelegt hat. Habe ich das richtig verstanden? Das Jobcenter zahlt Ihnen jetzt nur die Miete in Höhe der alten Wohung und die neue Wohnung kostet mehr? Weil Sie vorher keine Genehmigung zum Umzug hatten? Sicher handelt es sich nicht um eine Wohnung im Luxussegment. Und nun verwehrt man Ihnen auch noch den Umzug in eine andere Wohnung?

Bitte schauen Sie sich den Bereich "Hartz IV" auf unserer Webseite zur Vorab-Information an und melden Sie sich bei mir:
http://www.linke-giessen.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=127

Wir kämpfen in Gießen seit Jahren an der Seite der Betroffenen. Speziell zum Thema "Kosten der Unterkunft". Nun haben wir eine bundesweite Aktion ins Leben gerufen: "DIE LINKE. hilft" und wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. "DIE LINKE. hilft! steht allen Betroffenen mit Sozialberatungen zur Seite und ist als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen.

Bitte lesen Sie und melden Sie sich bei mir zu einer Terminvereinbarung!
Meine Mailanschrift lautet: c.plonka@linke-giessen.de
Wir ändern das!
Peter Herold
14.257
Peter Herold aus Gießen schrieb am 04.08.2012 um 07:41 Uhr
Jobcenter. Warum dieser blöde Ausdruck. Haben wir nichts Deutsches mehr zur Verfügung ;-((
Thorsten Lux
799
Thorsten Lux aus Gießen schrieb am 04.08.2012 um 13:31 Uhr
Naja, wie "der Laden" sich nennt ist ja erstmal relativ Wurschd - das kennen wir ja noch aus der Vor-Hartz-Zeit: Was heute noch eine Anstalt ist, kann schon morgen eine Agentur sein.

Dabei ist es natürlich richtig, dass man nicht alles Englisch benennen muss bloß weil das modern klingen soll. Wobei natürlich auch klar ist, dass ein "Job" mal grundsätzlich etwas anderes ist als eine Existenz sichernde Arbeitsstelle...

Wenn sich diese Institutuion folglich "Jobcenter" also "Zentrum für Jobs" nennt, sollte uns das vielleicht schon zu denken geben.
Peter Herold
14.257
Peter Herold aus Gießen schrieb am 04.08.2012 um 15:55 Uhr
Ja joben ist für mich nicht richtig arbeiten. Nichts halbes und nichts ganzes.
Hallo Lieber Leser
freut mich, dass Sie meinen Artikel lesen. Sind Sie schon Bürgerreporter der Gießener Zeitung?
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Herzlichst, Ihr(e) Christiane Plonka

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