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Kostendeckende Finanzierung der Zentralen Leitstelle auf dem Weg

Gießen | Sobald in der Zentralen Leitstelle des Rettungsdienstes in der Gießener Steinstraße ein Anruf eingeht, und Rettungskräfte ausrücken, werden Gebühren fällig. Diese Gebühren sind notwendig, um den Betrieb der Leitstelle aufrechtzuerhalten und so eine rettungsdienstliche und notärztliche Versorgung der Bevölkerung gewährleisten zu können, was per Gesetz hessenweit Aufgabe der Landkreise ist. Im Landkreis Gießen lag der Satz bislang bei 27,50 Euro, was allerdings in letzter Zeit nicht mehr kostendeckend war.

Außerdem gilt seit Beginn des Jahres das neue Hessische Rettungsdienstgesetz, welches Kürzungen bei den Landes-Zuschüssen für die Finanzierung der Zentralen Leitstellen vorsieht. Für den Landkreis Gießen sind in diesem Zusammenhang Mindereinnahmen von gut 115.000 Euro für die Erstattung der Personalkosten zu erwarten. „Wir wollen deswegen auch mit Blick auf unseren Haushalt die Satzung verändern, um die tatsächlich Kosten zu decken“, macht Landrätin Anita Schneider deutlich, „die letzte Anpassung der Gebührensatzung war im Jahr 2005, seitdem ist die Unterhaltung der Leitstelle mit der Zeit teurer geworden, zumal die Fallzahlen steigen.“ Im vergangenen Jahr rückte das Rettungsdienstteam 36.047 mal aus, was einen Anstieg um 2710 Einsätze gegenüber dem Jahr 2010 bedeutet.

Der Kreisausschuss des Landkreises hat deswegen eine Beschlussvorlage zur Erhöhung der Gebührensatzung auf den Weg gebracht, über die der Kreistag bei seiner nächsten Sitzung am 13. Februar beschließen wird. Diese sieht vor, dass pro Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle zukünftig 35 Euro für die beauftragten Leistungserbringer (DRK Mittelhessen gGmbH und die Johanniter Unfallhilfe Regionalverband Gießen) fällig werden. Bei der Berechnung dieses Beitragsatzes zur Finanzierung der Leitstelle wurde mithilfe der voraussichtlichen Einsätze pro Jahr und den anfallenden Kosten kalkuliert, sodass der Landkreis Gießen mit dieser Einnahme die Unterhaltung der Zentralen Leitstelle kostendeckend abdecken möchte.

Für die Bürgerinnen und Bürger hätte eine Änderung der Satzung keine unmittelbaren Folgen, weil die Gebühren für die Dienstleistungen der Leitstelle in der Regel mit dem Leistungsentgelt des Rettungseinsatzes über die Krankenkassen abgerechnet werden.

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