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Neuerung zur gesetzlichen Unfallversicherung

Gießen | Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich und ist dabei Alkohol im Spiel, kann dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen Berufsgenossenschaft muss zahlen
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Gießen muss die Berufsgenossenschaft einer Witwe und ihren beiden minderjährigen Kindern eine Hinterbliebenenrente zahlen, weil ihr Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause tödlich verunglückte. Dass bei ihm zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,54 Promille festgestellt wurde, berechtigte die Berufsgenossenschaft nach Auffassung der Richter nicht, Leistungen zu verweigern.
Der Mann aus dem Landkreis Limburg-Weilburg war auf der B 49 mit seinem zehn Jahre alten 3er BMW, der keine technischen Mängel aufwies, aber über kein ESP (Elektronisches Stabilitätsprogramm) verfügte, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrspur bei trockener Fahrbahn und Tageslicht kollidiert. Er hatte zunächst mehrere Fahrzeuge überholt. Als er mit
seinem Fahrzeug gerade auf der Höhe eines Wohnmobils war, bremste er nach Zeugenaussagen so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der Unfall ereignete sich rund 200 Meter vor einer Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen. Ein Sachverständiger
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errechnete eine Geschwindigkeit zwischen 108 und 126 Stundenkilometern. Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und dem Heimweg von der Arbeit sind zwar grundsätzlich als
Arbeitsunfälle anzuerkennen, allerdings muss ein solcher Unfall auch der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen sein und darf keine andere wesentliche Ursache haben.
Eine solche andere Ursache sah die zuständige Berufsgenossenschaft in dem Alkoholgenuss des
Unfallopfers und lehnte mit dieser Begründung eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Richter des Sozialgerichts sahen dies anders und gaben der Klage statt.
Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer BAK von unter 1,1 Promille könne der Alkoholgenuss zwar auch von überragender Bedeutung für den Unfall sein, es müssten dann aber alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, Missachten von Verkehrszeichen und ähnliches festgestellt werden. Dass der Unfallfahrer hier zu schnell gefahren sei, reiche für sich nicht aus, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 20 Stundenkilometer vielfach auch bei nüchternen Fahrern beobachtet werden könne. Für die plötzliche Blockierbremsung kämen hier ebenso andere Ursachen in Betracht wie die Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen und ein mögliches Verschätzen der Überholmöglichkeit. Da auch von dem Gericht als Zeugen vernommene Arbeitskollegen des Unfallopfers zehn bis 15 Minuten vor dem tödlichen Unfall keinerlei Auffälligkeiten bei
ihm festgestellt hätten, könne nicht nachgewiesen werden, dass Alkohol die einzige oder überragende Ursache für den Unfall gewesen sei.

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